Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Österreich

SEPA II

 

Ab dem 01.01.2016 gilt in Österreich eine Registrier- und Belegerteilungspflicht.

Unternehmer haben ab dem 01.01.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

 

 

 

 

 


Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:

  • Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung

Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren 

Mit BIO.CASH 2.0.16 sind alle o.g. Punkte erfüllt.


Die Gesetzgebung verschärft sich ab dem 1.1.2017.

Dann ist bei Verwendung von elektronischen Kassen eine Sicherheitseinrichtung Pflicht.
In BIO.CASH werden diese Anforderungen umgesetzt - als betroffene Kunden erhalten Sie  zeitnah Informationen.