Verpackungsverordnung

Neue Verpackungsverordung zum 01.01.2019

Folgende Information wurden von dennree am 07.12.2018 per Newsletter an alle Kunden versandt:

 

Liebe Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner,

vor einigen Wochen hatten wir Sie bereits über die wichtigsten Neuerungen des neuen Verpackungsgesetzes informiert, welches ab dem 01.01.2019 in Deutschland in Kraft tritt.

Wir möchten Ihnen heute noch einige wichtige Informationen für die Umsetzung der noch zu erledigenden Aufgaben an die Hand geben und noch etwaige Verständnisschwierigkeiten aus dem Weg zu räumen.

1. Kennzeichnung von pfandpflichtigen Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen

Händler haben ab dem 01.01.2019 bei pfandpflichtigen Einweg- und Mehrwegverpackungen im Getränkebereich durch eine deutlich sicht- und lesbare, sich in unmittelbarer Nähe zu den Verpackungen angebrachte Kennzeichnung auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft hinzuweisen.

Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch, wenn Sie ausschließlich Getränke in Mehrwegverpackungen haben. Die Kennzeichnung sollte mindestens so groß sein, wie die Preisauszeichnung selbst.

Für eine entsprechende Umsetzung auf den Etiketten selbst, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Softwaredienstleister in Verbindung. Kunden mit BIO.WIN erhalten eine gesonderte Information über die Durchführung des Updates. BioTrade Anwender erhalten die Funktionalitäten mit der nächsten Aktualisierung in KW 50. Mit beiden Systemen können dann neue Etiketten mit entsprechender Kennzeichnung für die betroffenen Artikel gedruckt werden.

Eine entsprechende Information wird in den nächsten Tagen an die jeweiligen Anwender versendet.

Im Sinne einer durchgängigen und für die Kunden nachvollziehbaren Logik wird künftig auf den Etiketten von allen Artikeln, die am Ein- oder Mehrwegpfandsystem teilnehmen, das Kennzeichen „Einweg“ oder „Mehrweg“ angedruckt.

Sie werden die Möglichkeit haben, im ersten Schritt nur die neuen Etiketten im Getränkebereich auszuwählen. Die neuen Etiketten sollten von Ihnen bis spätestens 31.12.2018 ausgetauscht werden.

Für den Getränkebereich stellen wir Ihnen zusätzliche Etiketten zur Verfügung, die hinter die normalen Etiketten gesteckt werden und seitlich überlappend damit eine größere Einweg oder Mehrweg Kennzeichnung sichtbar ist.

Diese Etikettenvorlage können Sie sich ab dem 10.12. auf der Startseite unseres dennit.de-Onlineshops herunterladen.

Wir stellen Ihnen die Vorlage in den Größen 50 x 38mm und 60 x 38mm zur Verfügung, so dass Sie Ihr im Markt vorrätiges Etikettenpapier dafür verwenden können.

2. Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen mit Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure

Die Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen wird auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure erweitert.

Betroffen sind in unserem Sortiment lediglich 3 Artikel (723071 Höllinger Apfel Spritzer, 678969 Höllinger Bio Party Rote Traube und 727086 Rotbäckchen Lieblingsschorle).

Da mit der Pfandpflicht auch eine Rücknahmeverpflichtung für diese Getränkeverpackungen einhergeht, wurden betreffende Produkte ausgelistet bzw. bereits eine Verkaufsunterlassung für Deutschland hinterlegt und es werden keine neuen pfandpflichtigen Einweggetränkeartikel mehr gelistet.

Wir empfehlen Ihnen, Restbestände bis zum 31.12.2018 abzuverkaufen.

3. Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme von Verpackungen

Aus einigen Märkten kommen in letzter Zeit Nachfragen, welche Verpackungen sie von den Endverbrauchern eigentlich zurücknehmen müssen. Im Verpackungsgesetz sind die Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme von Verpackungen geregelt und lassen sich für uns wie folgt zusammenfassen. Bei den Produkten, die üblicherweise in Biomärkten verkauft werden, müssen Sie von Endverbrauchern nur die pfandpflichtigen Ein- und Mehrwegverpackungen zurücknehmen. Für die restlichen Verpackungen werden von den Herstellern oder dennree Lizenzierungsgebühren gezahlt, damit diese von den Endverbrauchern über die dualen Systeme bzw. deren Sammelstellen entsorgt werden können.

Hierzu zählen auch Serviceverpackungen wie beispielsweise To-Go-Becher, Einweggeschirr und –besteck sowie Salatschalen, Brottüten etc, die vor Ort mit Ware befüllt werden. Diese sind, wenn sie von dennree bezogen werden, wie bisher bereits vorlizenziert.

Sie müssen keine weiteren Vorkehrungen treffen. Sollten Sie Serviceverpackungen von anderen Lieferanten beziehen, sollten Sie sicherstellen, dass diese vorlizenziert sind und dies bei dem Lieferanten erfragen.

Lediglich Transportverpackungen und Verkaufs- oder Umverpackungen, die typischerweise nicht beim Endverbraucher landen, müssten im Bedarfsfall unentgeltlich zurückgenommen werden. Hier kann es sich aber nur um Sonderfälle handeln, zum Beispiel wenn Ware in GH-Einheiten an Endkunden abgegeben wird. Marmeladengläser oder Müsliverpackungen aus Karton fallen beispielsweise nicht darunter und müssen daher auch nicht zurückgenommen werden.

 

Anhang:

Von der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossene Produktgruppen:

  • Sekt und Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 % und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein

  • Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 % und alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein

  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnisses von mindestens 50 %

  • Alkoholerzeugnisse, die der Alkoholsteuer unterliegen (Branntwein, Likör, Rum, Wodka etc./Wein, Schaumwein, Apfelwein etc. mit über 22 % Alkoholgehalt)

  • sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 %

  • Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 %

  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir

  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte

  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure

  • diätische Getränke

Die genannten Getränke müssen daher, unabhängig davon ob sie in einer Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackung enthalten sind, aus rechtlicher Sicht nicht gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnungspflicht reduziert sich dadurch im Grunde auf Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen die Wasser, Schorlen, Limonaden, Bier etc. enthalten.

Die Form der Getränkeverpackung spielt dabei keine Rolle, wobei allerdings Getränkekartonverpackungen in Form von Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen ebenfalls von der Pfandpflicht ausgenommen sind und daher auch nicht unter die Einweg-Kennzeichnungspflicht fallen.