Anmelden der Waagen zur Nacheichung

Rechtzeitig vor Ende des Jahres sollten Sie prüfen ob Waagen zur Nacheichung beim zuständigen Eichamt angemeldet werden müssen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

So erkennen Sie ob eine Waage zur Nacheichung angemeldet werden muss:

 

Möglichkeit 1

Die Waage wurde bereits von der zuständigen Eichbehörde geeicht.
Auf der Waage ist dann ein Eichaufkleber in Form eines Aufklebers angebracht.
Hierauf ist das Jahr ersichtlich bis zu welchem das Gerät geeicht ist.

Sollten in Ihrem Markt auf den Waage Aufkleber mit dem Aufdruck "geeicht bis 2016" enthalten sein, so sind diese Waagen zur Nacheichung anzumelden.

Möglichkeit 2

Fabrikneue Waagen besitzen eine 2-jährige Ersteichung.
Diese Waagen haben bis zur ersten Prüfung durch das Eichamt keinen Eichaufkleber nach Möglichkeit 1.

Die Gültigkeit dieser Ersteichung wird durch eine Jahreszahl auf dem Typenschild dargestellt.
Neben des zwei Buchstaben CE ist eine zweistellige Jahreszahl aufgedruckt.
Diese definiert den Beginn der Ersteichung.
Ab dem Ende dieses Jahres hat die Waage eine mindestens 2-jährige Ersteichung.

Bei einer Jahreszahl von 2014 (CE 14) ist die Waage erstmalig Ende 2016 zur Nacheichung anzumelden.

Rechenbeispiel: 2014 + 2 = 2016

Sie finden das Typenschild bei den Checkput-Waagen unter der Lastplatte, bei Thekenwaagen auf der Rückseite des Gerätes.

 

Kundenkontrollwaagen sind in Deutschland nicht eichpflichtig.