Fiskalisierung

Kassensicherungsverordnung

Zum Juli 2020 hat das Bundesfinanzministerium den Termin 30.09.2020 noch einmal bestätigt.

Anfang Juli 2020 haben einzelne Bundesländer eine längere Frist für die Inbetriebnahme einer TSE beschlossen.
Weitere Bundesländer sind diesem Beispiel gefolgt.

Hier sehen Sie die Bundesländer mit einer Frist der Nichtbeanstandung bis zum 31.03.2021:

Voraussetzung für die Fristverlängerung ist die verbindliche Bestellung einer TSE bis zum 30.09.2020
Einige Bundesländer haben diese Bestell-Frist auf den 30.08.2020 bzw. 31.08.2020 gesetzt.
Die Bestellung einer TSE in unserem Bestell-Formular liefert Ihnen den Nachweis der verbindlichen Bestellung.
Nehmen Sie diese Bestellbestätigung bitte zu Ihren Unterlagen.
 

In Bremen gibt es derzeit noch keine Verlängerung der Frist:

 


Nachtrag vom 08.11.2019:

Das BFM (Bundesministerium der Finanzen) hat mit einem Schreiben vom 06.11.2019 die bereits vermutete "Nichtbeanstandungsregelung" bestätigt.

Im Schreiben des BFM werden folgende Regelungen getroffen:

Ab dem 01.01.2020 gilt aber weiterhin die Belegausgabepflicht, d.h. es muss ein Kassenbon gedruckt werden. Eine Mitnahmepflicht für den Kunden besteht nicht.

Sobald vom BSI abgenommene TSE verfügbar sind, werden wir unsere Kassen-Anwender über die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung einer TSE mit BIO.CASH informieren.

 


 

Ab dem 01.01.2020 tritt in Deutschland die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Kraft.

Der nachfolgende Beitrag erklärt die damit verundenen Änderungen und die Auswirkung auf BIO.CASH.

 

Was ist die Kassensicherungsverordnung?

Die Kassensicherungsverordnung ist eine Verordnung des Finanzministeriums zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Sicherungs- und Aufzeichnungssysteme im Geschäftsverkehr. Ziel der Kassensicherungsverordnung ist es, sämtliche digitale Grundaufzeichnungen in Unternehmen vor Manipulationen zu schützen. Genauso wie die GoBD und das Kassenbuch ist die Kassensicherungsverordnung damit ein wichtiger Teil der Fiskalisierung und rechtlich festgelegt im “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” (BGBl. I S. 3152).

 

Welche Neuerungen bringt KassenSichV im wesentlichen mit:

 

Technische Sicherheitseinrichtung

Die technische Sicherheitseinrichtung" besteht aus drei Teilen: dem Sicherheitsmodul, dem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle. Zusammen sorgen sie dafür, dass die Grundaufzeichnungen im Nachhinein nicht mehr manipuliert werden können und auf Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert werden. Durch die digitale Schnittstelle ist jederzeit eine reibungslose Übertragung der Grundaufzeichnungen von der Kasse an das Finanzamt möglich.

Die Anbieter der Technischen Sicherheitseinrichtung müssen diese beim BSI zerifizieren lassen.
In BIO.CASH wird dann eine Schnittstelle zu einer (oder mehreren) TSEs realisiert.

Belegausgabepflicht

Mit dem Inkrafttrete der KassenSichV besteht eine Belegausgabepflicht an der Kasse.
Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern muss der Kunde den Beleg zwar nicht annehmen, er muss ihm aber direkt nach dem Kauf vom Kassierer zur Verfügung gestellt werden.

Auf dem Kassenbeleg kann ein QR-Code ausgedruckt werden.
Dies ist nicht verpflichtend, erleichtert aber bei einer Kassennachschau ggf. die Prüfung ob die
Kasse ordnungsgemäß arbeitet.

Datenübermittlung über eine einheitliche Schnittstelle

Die "Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme" (kurz DSFinV-K 2.0) ist ein einheitliches Exportformat der Kassendaten im Rahmen einer Außenprüfung. 

Meldepflicht

Mit dem Start der neuen Regelung, besteht eine Kassenmeldepflicht.
Das Finanzamt muss also darüber informiert werden, mit welchen Kassensystemen und mit wie vielen Geräten gearbeitet wird. 

 

Was bedeutet das für Anwender von BIO.CASH?

Sie sind mit BIO.CASH gut für die Anforderungen der KassenSichV vorbereitet.

Die Kassensicherungsverordnung wird in BIO.CASH umgesetzt.
Im Zuge des Softwarepflegeevertrags erhalten Sie ein Update.


Wir sind bereits mit der Umsetzung und prüfen derzeit verschiedene Anbieter von TSEs.

Aktuell ist aber noch keine zertifizierte TSE verfügbar - die ersten zertifizierten TSEs werden im Dezember 2019 erwartet, viele TSEs werden erst ab 2020 verfügbar sein.

 

Wegen der  Nichtverfügbarkeit von zertifizierten TSEs und dem Festhalten des BFM an dem
Termin 01.01.2020 wird es vermutlich eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung geben.

Diese würde ermöglichen, dass für diese Zeit keine individuellen Anträge der Steuerpflichtigen notwendig sind um den Umstand offen zu legen, dass – aufgrund nicht selbst verschuldeter Umstände – keine Sicherheitseinrichtung verwendet wird.

Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.