TSE FAQ

Fragen und Antworten zum TSE-Einsatz

Die Cloud-TSE bietet folgende Vorteile:
 

     

  • Das Zertifikat der TSE wird automatisch verlängert
  •  

  • Die von der TSE erzeugten Daten sind 10 Jahre aufbewahrungspflichtig.
    Bei einer Cloud-TSE werden diese Daten in der Cloud gespeichert.
  •  

  • Evtl. zukünftige gesetzliche Anpassungen an den TSE können dort ohne Austausch von Hardware integriert werden
  •  

 

Der technische Ausfall einer TSE ist vom Gesetzgeber vorgesehen und
im Anwendungserlass §148 AO geregelt.

Unter Punkt 7 ist folgendes erklärt:

7 Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

7.1
Ausfallzeiten und –grund einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sind
zu dokumentieren (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.1.6). Diese Dokumentation kann auch
automatisiert durch das elektronische Aufzeichnungssystem erfolgen.

Anmerkung: BIO.CASH dokumentiert für jeden Beleg ob die TSE verfügbar war.

7.2
Kann das elektronische Aufzeichnungssystem ohne die funktionsfähige zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtung weiterbetrieben werden, muss dieser Ausfall auf
dem Beleg ersichtlich sein. Dies kann durch die fehlende Transaktionsnummer oder
durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung erfolgen.

Anmerkung: Bei einem TSE-Ausfall wird  auf dem Beleg "TSE-Ausfall" angedruckt.

7.3
Soweit der Ausfall lediglich die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung betrifft,
wird es nicht beanstandet, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem bis zur
Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt wird. Die grundsätzliche Belegausgabepflicht
bleibt von dem Ausfall unberührt, auch wenn nicht alle für den Beleg
erforderlichen Werte (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 5.8) durch die zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung zur Verfügung gestellt werden.
Die Belegangaben zu Datum und Uhrzeit müssen in diesem Fall von dem elektronischen
Aufzeichnungssystem bereitgestellt werden.

Anmerkung: BIO.CASH speichert die Angaben von Datum und Uhrzeit immer gesondert von
der TSE-Funktionalität

7.4
Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO entfällt lediglich bei einem vollumfänglichen
Ausfall des Aufzeichnungssystems oder bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit.
Bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit für den elektronischen Beleg
muss das Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV
weiterhin genutzt werden.

Anmerkung: Auch bei einem Ausfall der Druckeinheit (gemeint ist hie der Bondrucker) werden 
die TSE-Informationen für jeden Beleg gespeichert und stehen bei einem Nachdruck bzw. Export
zur Verfügung.



7.5
Der Unternehmer hat unverzüglich die jeweilige Ausfallursache zu beheben, Maßnahmen zu deren
Beseitigung zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 146a AO
schnellstmöglich wieder eingehalten werden. 

 

 

Nein - es werden keine Daten an die Finanzbehörden übermittelt.
 

Die Umsatzdaten werden manipulationssicher in der TSE gespeichert und dienen bei einer
Prüfung den Finanzbehörden zum Abgleich mit den Kassendaten.

Laut Kassensicherungsverordnung sind die Kassen bei zuständige Finanzamt anzumelden.

Da es derzeit noch kein Portal für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen (bzw. Abmeldungen) gibt
liegt uns die Information vor, dass von einer Meldung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen ist.

Erkundigen Sie sich hier ggf. bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt.

 

Die Kassensicherungsverordnung sieht folgende Pflichtangaben beim Einsatz einer TSE vor:

     

  • TSE-Transaktion: Laufende Nummer der Transaktion, die von der TSE signiert wird.
  •  

  • TSE-Signatur-Nr.: Laufende Nummer, wie oft die TSE kontaktiert wurde. 
  •  

  • TSE-Start: Beginn der Signatur.
  •  

  • TSE-Stop: Ende der Signatur.
  •  

  • TSE-Seriennummer: 
  •  

  • TSE-Zeitformat: Die Zeitzone, die die TSE verwendet.
  •  

  • TSE-Signatur: 88-stelliger Identifikationscode 
  •  

  • TSE-Hashalgorithmus: 
  •  

  • TSE-Status: Bei einem Ausfall der TSE wird "TSE-Ausfall" gedruckt.
  •  

  • QR-Code (optional)
    Der QR-Code kann nicht mit IBM-Bondruckern ausgegeben werden.
     
  •  

Die Ausgabe eines QR-Codes ist nicht verpflichtend.

Wir empfehlen jedoch die Ausgabe des QR-Codes.
Damit ist es den Finanzbehörden möglich das ordnungsgemäße Arbeiten der TSE zu prüfen.
Mittels des QR-Codes geschieht dies ohne Ihr Zutun.

Bitte beachten Sie:
Der IBM Bondrucker TF-6 kann keine QR-Codes ausgeben.

Der IBM-Bondrucker 1NR kann dies erst nach einem Firmware-Update.
Durch das Alter dieser Bondrucker steht jedoch der hierbei entstehenden Aufwand und die Kosten ​
in keinen Verhältniss zur Neuanschaffung eines Bondruckers.

Es ist auch nur die Ausgaben des QR-Codes möglich.
 

Ab dem 01.01.2020 gibt es eine Belegausgabepflicht für den Händler.

Der Kunde ist nicht verpflichtet den Beleg mitzunehmen.

Ein Ausfall einer TSE beeinflusst nicht die Belegausgebepflicht.

Die Beöegausgabepflicht entfällt nur bei einem Ausfall der Druckeinheit an der Kasse.
Nähere Infos finden Sie im FAQ-Punkt "Was passiert wenn meine TSE ausfällt"

 

 

Hier finden Sie die Preis für die TSE-Nutzung:


Die Nutzung der Cloud-TSE kostet je Kasse und Monat ca. 5,80€

 

 

Die TSE erstellt für jeden Beleg eine Signatur. Die Erzeugung diese Signatur benötigt etwas Zeit.

Nach unseren Erfahrungswerten und Analysen benötigt die Signatur ca. 1 bis 1,5 Sekunden.
Die Signatur erfolgt mit dem Abschluss des Bons.